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 Hier möchten wir wichtige Informationen rund um die Tiere bekanntgeben. Teilweise haben wir diese Info's zugeschickt bekommen, teilweise von anderen Tierschützern übernommen. Wir hoffen, damit einen weiteren kleinen Beitrag zum Tierschutz leisten zu können und mit etwas Beachtung können auch Sie Ihr Tier schützen. Wir bedanken uns auch im Namen aller TIERE für die Genehmigung zur Veröffentlichung interessanter Informationen/Berichte.
--------------------------------------------------------------- Köpfchen statt Knöpfchen... ein Bericht von Clarissa von Reinhardt ...das gilt auch für die viel gepriesenen Sprühhalsbänder, die in verschiedenen Ausführungen den Markt erobert haben. Spätestens seit uns Hundenanny Katja Geb-Mann allwöchentlich im deutschen Fernsehen vorführt, wie jeder Hund, ganz gleich welches Problem er seinen Haltern vermeintlich oder tatsächlich bereitet, mit Einsatz einer Fernbedienung in das Verhalten gepresst werden kann, das Herrchen oder Frauchen beliebt, finden die Halsbänder, die einen angeblich völlig harmlosen Spraystoß von sich geben, steigenden Absatz.
Doch schon der gesunde Menschenverstand lässt einen aufhorchen, wenn Hersteller und Anwender behaupten, dass der jederzeit auszulösende Sprühstoß für den Hund „gar nicht schlimm“ sei. Da fragt man sich doch selbst nach nur kurzem Nachdenken, wie es denn möglich sein soll, instinktive, genetisch fixierte Verhaltensweisen wie zum Beispiel das Jagdverhalten durch etwas zu unterdrücken, das dem Hund gar nichts ausmacht?! Dem Hundehalter wird generös angeboten, das Gerät doch selbst mal in die Hand zu nehmen oder um den Hals zu legen, während der Trainer den Auslöser betätigt... und tatsächlich, so schlimm war das doch gar nicht. Ein kurzes „Zischhhh“ mit etwas feucht-kalter Luft. „Ja“, bestätigt der überzeugte Hundehalter, „das war gar nicht schlimm.“ Was Hersteller und Trainer jedoch geflissentlich verschweigen (aus Unwissenheit oder in betrügerischer Absicht?!), ist die Tatsache, dass plötzlich auftretende, nicht eindeutig zuzuordnende Zischlaute beim Hund als Angst auslösende, sogar lebensbedrohliche Laute abgespeichert sind, bei denen sofort die Flucht ergriffen werden muss.
Jeder kennt den Anblick eines Hundes, der sich selbst im Körbchen `zig mal um die eigene Achse dreht, bevor er sich schließlich gemütlich niederlegt. Es handelt sich bei dieser Verhaltensweise um ein Erbe aus den Zeiten, in denen der Hund noch weitgehend draußen in Freiheit lebte. Bevor er sich hinlegte, drehte er sich mehrfach im Gras oder Laub, um die ausgesuchte Liegestelle als ungefährlich abzusichern. Sollte beim Drehen ein Zischlaut (zum Beispiel von einer Schlange) zu hören sein, würde er sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Biologisch sinnvoll... und diesen genetisch fixierten, Angst auslösenden Zischlaut bringen wir Menschen nun in den unmittelbaren Kopfbereich des Hundes! Und drücken vielleicht gleich mehrfach das Auslöseknöpfchen, worauf der Hund ganz leicht nicht nur in Angst, sondern sogar in Panik versetzt werden kann – ohne die Möglichkeit, sich durch die Flucht zur retten!
Eigentlich ist dieser Umstand allein schon Grund genug, niemals zu erlauben, dass einem uns anvertrauten Lebewesen ein solches Gerät angetan (im wahrsten Sinne des Wortes!) wird. Es gibt aber noch mehr Probleme: Der Hund weiß nie, wann und vor allem warum der Sprühstop ausgelöst wird, befindet sich also in ständiger Erwartungsunsicherheit. Wer wissen möchte, wie sich das anfühlt, dem empfehle ich folgendes Eigenexperiment, das nicht in Anwesenheit eines Hundes durchgeführt werden sollte, damit dieser nicht unnötig verunsichert wird: Bitten Sie ein Familienmitglied oder einen Freund, Sie wirklich stark zu erschrecken, zum Beispiel durch einen lauten Schrei oder dadurch, dass er plötzlich die Stereoanlage zu voller Lautstärke aufdreht oder zwei Töpfe aufeinander schlägt, wenn Sie gerade überhaupt nicht damit rechnen, sich zum Beispiel entspannt im Sessel zurücklehnen oder gerade mit Freunden Karten spielen. Das Experiment sollte mindestens mehrere Stunden, am besten ein oder zwei Tage dauern und der Schreckreiz sollte in dieser Zeit mehrfach ausgelöst werden – ohne dass Sie wissen, wann dies sein wird. Sie werden merken, dass der eigentliche Reiz, wenn er dann endlich auftritt, bei weitem nicht so schlimm zu ertragen ist, wie die zermürbende Warterei auf ihn. Obwohl man ihn fürchtet, wünscht man ihn schon beinahe herbei in der Hoffnung, dann wieder eine Weile Ruhe zu haben, was aber nicht so ist, da er kurz nach dem Auftreten ein zweites oder drittes Mal ausgelöst wird und dann wieder stundenlang gar nicht, ganz wie es Ihrem Helfer beliebt. Keine angenehme Vorstellung, nicht wahr?! Aber es gibt noch weitere Probleme.
Gleich mehrere ergeben sich aus der Tatsache, dass Hunde über gedankliche Verknüpfung lernen. Trägt der Hund das Halsband und erhält den Sprühstoß, wenn er zum Beispiel auf mehrfachen Zuruf nicht kommt, so möchte der Mensch ihm damit zeigen, dass er dafür mit Schreckreiz bestraft wird, dass er ungehorsam ist. Es kann aber gut sein, dass er in genau diesem Moment zu einem kleinen Kind, einem Jogger oder einem anderen Hund schaut – und den Strafreiz damit verbindet. Das Ergebnis ist dann ein Hund, der noch immer nicht besser auf Abruf reagiert, dafür aber Ängste, evtl. sogar durch die Angst ausgelöste Aggressionen, gegen das entwickelt, was er gerade sah. Die Hundehalter sind dann ratlos, weil ihr Hund „plötzlich“ kleine Kinder meidet oder Jogger anknurrt, mit denen er doch bisher bestens auskam. Viele solcher Beispiele finden sich in meiner Hundeschule ein, erst kürzlich ein Rodesian Ridgeback Rüde, dessen Sprühhalsband immer ausgelöst wurde, wenn er zum Wildern durchbrennen wollte. Bei diesen Spaziergängen war allerdings auch immer seine Gefährtin, der Zweithund der Familie, anwesend. Die Halter kamen nun nicht wegen des unerwünschten Jagdverhaltens zu mir in die Hundeschule, mit dem sie sich inzwischen abgefunden hatten, sondern weil der Rüde seit Wochen die Nähe der Hündin mied. Immer wenn diese den Raum betrat oder sich, so wie früher, zu ihm kuscheln wollte, verließ er mit ängstlichem Gesichtsausdruck das Zimmer und das konnte man sich nicht erklären... Was hatte man diesen beiden Hunden angetan! Welche Gefühle wurden in den Tieren ausgelöst?! Der Rüde hatte nun Angst vor seiner Gefährtin, die er früher heiß und innig liebte, während diese nicht verstehen konnte, weshalb er, der vorher immer leidenschaftlich mit ihr spielte und tobte, sie jetzt mied. Die gleiche Trainerin, die den Einsatz des Sprühhalsbandes empfohlen hatte, empfahl jetzt übrigens, einen der Hunde abzugeben, weil die Tiere sich unterschiedlich entwickelt hätten und einfach nicht mehr gut zueinander passen würden. Die Ängste des Rüden erklärte sie über die angeblich dominante Ausstrahlung der Hündin. Man könnte weinen, wenn Hunden mit einem solchen Schicksal gegenüber steht – oder es packt einen einfach nur die Wut.
Die Probleme gehen noch weiter, denn nichts generalisiert sich bei Hunden so schnell, wie Geräuschangst. Nicht nur dieser Rüde, sondern auch zahlreiche andere Hunde entwickeln nach Einsatz des Sprühhalsbandes Ängste vor allen möglichen Geräuschen. Das Öffnen einer kohlsäurehaltigen Getränkeflasche, das Zischen von heißem Fett in der Pfanne, Knall- und Schussgeräusche, die dem Hund vorher egal waren, versetzen ihn jetzt in Angst und Schrecken. Der oben erwähnte Ridgeback Rüde zum Beispiel verzog sich mit eingezogener Rute unter den Tisch des Besprechungsraums, als ich eine Wasserflasche öffnete. Dies tat ich nicht, weil ich Durst hatte – trauriger Weise gehört es inzwischen schon fast zum Standardprogramm beim ersten Kennenlernen und Analysieren eines mir vorgestellten Hundes auszutesten, ob er schon mit Sprühhalsband gearbeitet wurde und welche Wunden dies an seiner Seele hinterlassen hat. Die Halterin war auch sehr erstaunt, als ich ihr nach dem „Flaschentest“ auf den Kopf zusagte, dass an ihrem Hund sicher schon mit Sprühhalsband gearbeitet worden war. Das wollte sie mir eigentlich gar nicht erzählen, weil sie schon gehört hatte, dass ich gegen den Einsatz dieser Geräte bin. Nachdem ich sie auf die Reaktion ihres Hundes hingewiesen hatte, war sie sehr betroffen. Und wütend, nachdem ich ihr erklärte, weshalb ihr Rüde jetzt Angst vor der Hündin und vor allen möglichen Geräuschen hatte. Wütend auf die Trainerin, die sie auf diese „unerwünschten Nebenwirkungen“ nicht aufmerksam gemacht, sondern immer erklärt hatte, wie harmlos der Einsatz des Gerätes sei. Für mich stellt sich die Frage, ob Kollegen, die es einsetzen, um diese Nebenwirkungen nicht wissen, oder ob sie diese bewusst verschweigen, weil kaum jemand bereit wäre, den Einsatz zu erlauben, wenn sie bekannt wären. Und ich stelle mir die Frage, was von beiden eigentlich schlimmer ist...
Last not least gibt es Probleme mit der Technik. Es soll schon vorgekommen sein, dass das Gerät durch andere Funkfrequenzen oder sogar die Fernbedienung eines in der Nähe befindlichen Halsbandes an einem anderen Hund ausgelöst wurde. Der Strafreiz wird dann also einem Hund verabreicht, der einfach nur herumsteht oder gerade spielt oder sonst etwas tut. Das steigert die Erwartungsunsicherheit natürlich noch mehr und erhöht die Trefferquote auf Fehlverknüpfungen immens. Zusätzlich löst es nicht immer zuverlässig aus, kann zum Beispiel durch Wetterlagen mit feuchter Luft (Nebel, Regen) verzögert oder gar nicht reagieren. Schließlich zeigt es auch nicht an, wann die Batterie leer ist, wodurch es passieren kann, dass der Auslöser gedrückt wird und nichts geschieht. Dann käme man durch das Ausbleiben des Strafreizes (wenn der Hund denn überhaupt verstanden hätte, wofür er eigentlich bestraft werden soll) in den Bereich der variablen Bestätigung, was das unerwünschte Verhalten sogar noch verstärkt. Der Hund würde nämlich lernen, dass er das Verhalten nur immer wieder zeigen muss, bis er schließlich wieder zum Erfolg (in diesem Fall das Ausbleiben des Strafreizes und die erfolgreiche Durchführung des Verhaltens) kommt. Man kann es also drehen und wenden, wie man will: Sprühhalsbänder sind ganz und gar nicht harmlos, im Gegenteil sogar sehr gefährlich. Manche Hunde werden durch sie so verunsichert, dass sie in die so genannte erlernte Hilflosigkeit fallen, was zur Folge hat, dass sie kaum noch Aktionen zeigen oder Handlungen anbieten, weil sie in ständiger Angst vor dem für sie unkalkulierbaren Strafreiz leben.
Um diesen Tieren – und ihren verzweifelten Haltern – zu helfen, braucht es ein meist lang angelegtes, gut durchdachtes Training, das den Hund aus dieser erlernten Hilflosigkeit und seinen vielfältigen Ängsten wieder herausholt. Sprühhalsbänder gaukeln dem Hundehalter vor, mal eben schnell per Fernbedienung eine Lösung für vermeintliche oder tatsächlich entstandene Probleme zu haben. Aber so einfach ist das nicht. Hunde sind uns anvertraute, fühlende und denkende Lebewesen, die nicht beliebig manipulierbar sind und deren Lernverhalten sich von dem unseren ganz erheblich unterscheidet. Ich kann deshalb nur dringend empfehlen, jeden Ausrüstungsgegenstand und jede Methode, der/ die durch Hersteller oder Trainer empfohlen wird, vor Anwendung am Hund genau zu prüfen, sich gut zu informieren und im Zweifelsfall nach dem guten alten Motto zu entscheiden, das auch für unsere Hunde gelten sollte: Was Du nicht willst, das man Dir tu, das füg auch keinem anderen zu.
© Clarissa v. Reinhardt, animal learn www.animal-learn.de

Hundeverordnung Schleswig-Holstein
Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000
Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden. (2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
§ 2 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen. Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden 1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullmastiff, 5. Bullterrier, 6. Dogo Argentino 7. Fila Brasileiro, 8. Kaukasischer Ovtscharka, 9. Mastiff, 10. Mastino Español, 11. Mastino Napoletano. (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner: Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen, Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen. (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen. (4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden. (5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein. (2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt. (3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden 1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereiche, 4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen, 5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, 6. in öffentlichen Verkehrsmitteln, 7. auf Friedhöfen, 8. auf Märkten sowie Messen und 9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen. (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§ 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt, die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.
§ 6 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2. (2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient, die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. (3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden. (4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.
§ 7 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.
§ 8 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, geisteskrank oder geistesschwach sind, trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind, nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind, keinen festen Wohnsitz nachweisen können. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 9 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden. (2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist. (3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. (4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium. (2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt, entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt, entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt, entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet, entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht, entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält, entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert: Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt: " 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft. Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 28. Juni 2000 Klaus Buß Innenminister
 
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